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Wohnstraße

 

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Aufgrund des § 76b der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann die Behörde Straßenzüge oder Gebiete zu sogenannten Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind der Fahrradverkehr, die Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr. Das Befahren der Wohnstraße zum Zwecke des Zu- und Abfahrens der Anrainer, deren Autos nur an dafür gekennzeichneten Plätzen geparkt werden dürfen, ist gestattet. Die Wohnstraße darf auch zum Spielen benützt werden. Das bedeutet, dass die wenigen Fahrzeuge, die die Erlaubnis zur Straßenbenützung haben, nur mit Schritttempo fahren und die Fußgänger bzw. Radfahrer weder behindern noch gefährden dürfen. Es versteht sich, dass derartige Maßnahmen eine Verringerung von Lärm und Abgasen bewirken und dass die Verkehrsberuhigung die Wohnqualität merklich erhöht. Die bei Wohnstraßen eingesparte Verkehrsfläche (breite Straßen, die zum Schnellfahren verleiten, werden vermieden) kommt außerdem den Fußgängern bzw. den angrenzenden Grundbesitzern zugute.

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